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Seit dem 01.01.2015 gelten neue Energiekennzeichnungsvorschriften für Onlinehändler

Ab sofort gelten für Online-Händler neue Vorschriften zur Energiekennzeichnung. Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus der EU- Verordnung Nr. 518/2014  der Kommission vom 05. März 2014. Diese sieht Änderungen verschiedener bestehender EU- Verordnungen vor, die im Hinblick auf energieverbrauchsrelevante Produkte bestehen.

 

  • Zum Hintergrund

Die EU Kommission sieht aufgrund der bisherigen Regelungen eine Beeinträchtigung der Verbraucher gegeben, da beim Verkauf energieverbrauchsrelevanter Produkte über das Internet bislang nicht vorgeschrieben ist, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt hierbei gezeigt werden müssen. In den Erwägungsgründen der EU- Verordnung Nr. 518/2014 heißt es in Nr. (2) Satz 2:

„Beim Fernverkauf sind daher die Endnutzer in ihrer Möglichkeit, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen, eingeschränkt, da sie sich weder an der Farbskala des Etiketts orientieren können noch darüber informiert werden, welche Energieeffizienzklasse bei einer bestimmten Produktgruppe die beste ist, und auch nicht die zusätzlichen Informationen im Datenblatt erhalten.“

Bereitzustellen sind ab sofort ein elektronischen Etikett und elektronisches Datenblatt und zwar in der Nähe des Produktpreises.

 

  • Welche Produktgruppen sind betroffen?

Verpflichtet sind alle Online- Händler, welche Artikel der folgenden Produktgruppen anbieten:

•    Haushaltsgeschirrspüler
•    Haushaltskühlgeräte
•    Haushaltswaschmaschinen
•    Fernsehgeräte
•    Luftkonditionierer
•    Haushaltswäschetrockner
•    elektrische Lampen und Leuchten
•    Staubsauger
•    Raumheizgeräte
•    Warmwasserbereiter

 

  • Gelten die Regelungen für alle Produkte?

Die Verordnung gilt dabei allerdings nur bei Produkten aus den oben genannten Produktgruppen, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden, also neue Modelle, einschließlich aktualisierter existierender Modelle. Bei bestehenden Modellen sieht die Regelung die Bereitstellung des elektronischen Etiketts und des elektronischen Datenblatts auf freiwilliger Basis erfolgen.

 

  • Woher bekommt der Händler das Etikett und das jeweilige Datenblatt?

Ab sofort gehört es zur Pflicht eines jeden Lieferanten der betroffenen Produkte, Händlern die Etiketten und Datenblätter kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Lieferanten sind insbesondere für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich. Die erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt. Etiketten und Produktdatenblätter können die Lieferanten den Händlern beispielsweise auf ihrer Website als Download bereithalten.

Die Aufmachung des jeweiligen Etiketts wird in der für die entsprechende Produktgruppe EU Verordnung im Anhang beschrieben. Es handelt es sich um die aus dem stationären Handel bekannten Energiekennzeichnungs-Etiketten, wie z.B. das folgende für Haushaltsgeschirrspüler:

 

Grafik_EnVKV

  • Begriffsbestimmungen durch die Verordnung

Für die Umsetzung der neuen Vorgaben definiert die EU-Verordnung Nr. 518/2014 für jede davon betroffene Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1. ‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;
  2. 2. ‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;
  3. 3. ‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;
  4. 4. ‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z.B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.
  5. Welche Pflichten ergeben sich nun konkret für die Händler?
  6.  

Bietet ein Onlinehändler die von der Verordnung betroffenen Produkte über das Internet zum Verkauf, der Vermietung oder des Mietkaufs an und hat ihm sein ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt, hat er die folgenden Vorgaben über die Anzeige des Etiketts und des Produktdatenblattes zu beachten:

 

Die Vorgaben für das Etikett: direkte Einbindung oder Link

 

•    Das jeweilige vom Lieferanten betroffene Etikett kann zum einen als Graphik direkt in das Online-Angebot eingebunden werden.

•    Es ist auf dem Anzeigemechanismus (z.B. Bildschirm oder Touchscreen) in der Nähe des Produktpreises darzustellen.

•    Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist. Die Proportionen des Etiketts müssen dabei der Größe entsprechen, die durch die jeweils der für die entsprechende Produktgruppe zugrundeliegenden EU Verordnung vorgegeben ist.

•    Das Etikett kann auch in Form einer “geschachtelten Anzeige” angezeigt werden. In diesem Fall wird eine Verlinkung auf das jeweilige Etikett ermöglicht. Hierbei muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

 

Für die Verwendung einer geschachtelten Anzeige müssen folgende Vorgaben zwingend beachtet werden:

 

•    Das für die Verlinkung genutzte Bild muss einem Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett entsprechen.

•    Auf diesem Pfeil ist die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in eine Schriftgröße die der des Preises entspricht an zugeben.

•    Die Darstellung des Pfeils hat einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Grafik_EnVKV-2

 

Reihenfolge

Ein weiterer Punkt der zu beachten ist, ist die Reihenfolge bei einer geschachtelten Anzeige. Diese muss folgenden Vorgaben entsprechen:

  1. 1. das für Verlinkung genutzte Bild (siehe oben) wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;
  2. 2. das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;
  3. 3. das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
  4. 4. das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
  5. 5. für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
  6. 6. die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet
  7.  

Was passiert, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann?

 

Nutzer die z.B. ohne die Anzeige von Bildern surfen oder aus anderen Gründen das erforderliche Etikett nicht angezeigt bekommen, ist ein alternativer Text für die Grafik anzuzeigen. Der Text hat die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

Angabe der Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

 

Die Vorgaben für das Produktdatenblatt

•    Ein erforderliches elektronisches Produktdatenblatt muss wie das Etikett in der Nähe des Produktpreises verortet werden.

•    Dabei ist die Größe so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.

•    Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden, also verlinkt werden. Hierbei muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei einer Verlinkung muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

 

Fazit

Online-Händler, welche die von der Verordnung betroffenen Produktgruppen in ihrem Sortiment führen, müssen sich auf die aktuelle Gesetzeslage unverzüglich einstellen. Zu beachten ist insbesondere, dass die entsprechende Verlinkung in der Nähe des Produktpreises stattzufinden hat. Dabei sind insbesondere die Angaben zur Größe der zu verwendenden Bilder an die des Preises anzupassen. Die Missachtung der neuen Vorgaben kann kostenträchtige Abmahnungen zur Folge haben.

Betrügerische Weihnachtszeit!

Gerade in der Vorweihnachtszeit werden Verbraucher mit besonders günstigen und vermeintlich attraktiven Angeboten gelockt und zum Abschluss eines Kaufvertrages veranlassen. Eine Vielzahl solcher Angebote hält dabei nicht zuletzt der Internethandel bereit. Leider ist nicht jeder Webshop seriös, obwohl dies für die überwiegende Zahl der Betreiber sicher zutrifft. Trotzdem gibt es immer wieder „Shopbetreiber“, die mit einer möglichst professionellen Aufmachung Kunden dazu verleiten wollen, gegen Vorkasse zu bestellen und anschließend die versprochene Ware nicht zu schicken. So kann es passieren, dass bereits nach einer kurzen Zeit, der Webshop, bei dem man bestellt, offline ist. In einem solchen Falle hilft dann auch kein Widerruf oder die Anfechtung des Kaufvertrags.

 

Um nicht Opfer eines solchen Internetbetrugs/ Eingehungsbetrugs zu werden, stellt sich für Verbraucher die Frage, wie sie sich hiervor effektiv schützen können?

 

Grundsätzlich besteht in Deutschland von Gesetztes wegen zunächst ein recht hohes Verbraucherschutzniveau. So wird eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen an die Betreiber von Onlineshops gestellt. Ein unseriöser Webshop kann daher leicht identifiziert werden, wenn bestimmte Pflichtangaben sowie Belehrungs- und Informationsplichten fehlen.

Besuchern einer Website empfiehlt sich daher grundsätzlich ein Blick ins „Impressum“ der Website. Dort sollten sich gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) bestimmte Informationen zum Shop-Betreiber und Verkäufer auffinden lassen: z.B. Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Handelsregister, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer usw.

Der Verbraucher kann also bereits hier erkennen, mit wem er es zu tun hat.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Webshopbetreiber darüber hinaus z.B. Datenschutzinformationen, unter Angabe der Verwendungszwecke bereithalten. Er muss überdies korrekte Produktinformationen, bspw. über die Wareneigenschaften darstellen, sowie über die von ihm akzeptierten Zahlungsarten, Zahlungszeitpunkt sowie die Zahlungsbedingungen informieren. Er hat sein Liefergebiet, die Lieferzeiten anzugeben und über anfallende Steuern zu belehren. Auch muss jeder Webshop, der sich an Verbraucher richtet, über das Widerrufsrecht belehren.

Zudem sind Verbraucher über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen zu belehren. Der Kunde muss also wissen, wann er einen Vertrag eingeht.

Besonders hervorzuheben ist, das am Ende eines jeden Bestellvorgangs ein besonderer, verbindlich formulierter Button zum Versenden der Bestellung, bspw. „zahlungspflichtig bestellen“ eingefügt seien muss, an dem der Verbraucher eindeutig erkennen kann, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen.

Immer dann, wenn die oben genannten Informationen fehlen, sollte man sich gut überlegen, bei dem betreffenden Webshop etwas zu bestellen oder sogar eine Vorauszahlung zu leisten. Auch besteht die Möglichkeit, vorab im Internet nach Erfahrungen anderer Verbraucher mit dem Shop zu suchen.

Im Zweifel kann ein Vertrag innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist vom Verbraucher widerrufen werden. Sollte hier bereits einer Vorauszahlung erbracht worden sein und entpuppt sich dann die Angelegenheit als Betrug, können die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden. Hier gibt es oft speziell eingerichtete Kommissariate, an die sich Betroffene wenden können. Beispielsweise ist das von der Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Mittelhessen eingerichtete Fachkommissariat (ZK) 50 für Computer- und Internetkriminalität zu nennen, das in dieser Form seit dem 08.11.2007 existiert.

 

Fazit: Grundsätzlich sollten Verbraucher im Internet genau hinschauen und sich informieren. Das beste Verbraucherschutzrecht hilft nichts, wenn man nicht weiß, dass es existiert. Dies gilt nicht nur in der Weihnachtszeit.

 

Zum weiterverkauf digitaler hörbücher

Wer im Internet per Download ein Hörbuch erwirbt, dem kann der Verkäufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Audiodatei untersagen. So entschied der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 15. Mai 2014 (22 U 60/13) zugunsten eines Hörbuchanbieters , der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Nutzungsrechte für die von ihm vertriebenen Hörbücher entsprechend eingeschränkt hatte. Damit sind die Used-Soft-Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2012  und des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2013  nicht auf Audiodateien anwendbar.

 

Der von einem Verbraucherschutzverein verklagte Online-Hörbuchanbieter hatte über das Internetportal „buch.de“ Hörbücher zum Download angeboten. Der Kunde konnte die gesamte Originaldatei über das Internet herunterladen und auf einem eigenen physischen Datenträger nach eigener Wahl lokal speichern. Im Rahmen seiner AGB gewährte der Onlinehändler dem Erwerber an der heruntergeladenen Datei ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Er untersagte ausdrücklich, den Download weiterzuverkaufen.

 

Hiergegen richtete sich die Unterlassungsklage des Verbrauchervereins. Nach dessen Auffassung trete durch den Erstvertrieb der Hörbücher, unabhängig davon, ob diese auf einer CD verkörpert seien oder ein Download ermöglicht werde, eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Verkäufers im Sinne von § 17 Urgebergesetz (UrhG) ein. Die urheberrechtliche Folge hiervon wäre, dass der Käufer als Ersterwerber berechtigt wäre, seine Kopie des Hörbuchs und das Recht zu dessen Nutzung an einen anderen weiter zu veräußern. Ausgangpunkt dieser Argumentation war hierbei die „Used-Soft“-Entscheidung des EuGH. Entgegen der Auffassung vieler deutscher Gerichte hatte der EuGH eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts für im Internet übermittelte Softwarekopien unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt.

 

Das OLG Hamm sah diese Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation jedoch nicht für anwendbar an. Die Regelungen der Erschöpfungswirkung gemäß § 17 UrhG gelte hier nicht für im Internet zum Download bereitgestellte Audiodateien. Vielmehr sei für diesen Fall § 19 a UrhG anzuwenden, der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung regelt. Bei der streitgegenständlichen Vertriebsform des Downloads eines Hörbuchs handle es sich nicht um ein Verbreiten im Sinne des Urheberrechts, sondern um eine „öffentliche Zugänglichmachung“. Damit erschöpfe sich das Verbreitungsrecht gerade nicht. Ein Onlinehändler könne folglich die Weiterveräußerung einer heruntergeladenen Datei im Rahmen seiner AGB zu untersagen.

 

Fazit: Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, wie umstritten im Urheberrecht das Thema des Weiterverkaufs „gebrauchter“ digitaler Produkte, wie E-Books, Hörbücher, Musik und Software ist. Ob die „Used- Soft“ Rechtsprechung des EuGH zu gebrauchter Software auch auf andere digitale Produkte übertragbar ist, war hierbei erstmals Gegenstand oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung. Das Ergebnis des OLG erscheint jedoch im Hinblick auf die Wertungen des EuGH in seiner „Used-Soft“ Entscheidung insgesamt eher fragwürdig zu sein. Da das Gericht keine Revision wegen mangelnder weitergehender Bedeutung zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte künftig mit dem Thema auseinandersetzen werden. Allerdings gehen die einschlägigen Geschäftsmodelle zum Angebot digitaler Güter ohnehin eher in Richtung eines zeitlich beschränkten Zugriffs. Bei Angeboten, wie z.B. dem „Verleih“ von E-Books durch Amazon, kann keine Erschöpfung eintreten. Vielleicht wird die Rechtsprechung schon durch die technische Entwicklung überholt.

 

Die Umsetzung eines europaweiten Verbraucherschutzes 2014

 

Eingeführt wurden eine europaweite 14-tägige Widerrufsfrist sowie neue Musterwiderrufsbelehrungen.


Das zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht, welches bisher im Falle einer fehlerhaften Belehrung eine Widerrufsfrist überhaupt nicht in Gang setzte, fällt mit den Neuregelungen weg. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nachdem der Verbraucher die Ware bzw. das letzte Teilstück erhalten bzw. nach Vertragsschluss. Dies gilt auch dann, wenn der Onlinehändler nicht ordnungsgemäß seinen Informationspflichten im Fernabsatz auch in Textform nachgekommen ist.


Das Rückgaberecht wird abgeschafft. Auch wird es ein Rückgaberecht, welches bisher neben dem Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatzrecht zur Verfügung stand, nicht mehr geben. 


Neu sind Regelungen zur Erklärung als zur Form des Widerrufs. Musste der Verbraucher bisher per E-Mail, Brief oder Fax, also in Textform widerrufen, wird er künftig die Möglichkeit haben, auch fernmündlich, also per Telefon zu widerrufen. Die neue Musterwiderrufsbelehrung sieht ausdrücklich die Aufnahme einer Telefonnummer in den Gestaltungshinweisen vor. Was bisher ein Abmahngrund für Händler war, nämlich die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung, wird somit zur Pflichtinformation. Onlinehändler, die in einem solchen Zusammenhang eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten prüfen lassen, ob sie den Unterlassungsvertrag nach dem 13.06.2014 ggf. kündigen.


Für die Widerrufserklärung wurde auch ein EU-weit einheitliches Muster- Widerrufsformular eingeführt worden, welches der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen kann. Er hat ihn vor Abgabe der Bestellung darüber zu informieren. Eine Verpflichtung des Verbrauchers, dieses Muster auch zu nutzen, besteht nicht. Gesetzlich ist er nur verpflichtet, sein Widerrufsrecht durch eine eindeutige Erklärung zu erklären.


Nach der Erklärung des Widerrufs sind die gegenseitig erbrachten Leistungen, also auch ein gezahlter Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Rückzahlung muss innerhalb von 14 Tagen ab Widerruf erfolgen. Allerdings kann der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis er die Waren erhalten oder der Verbraucher ihm nachgewiesen hat, die Waren zurückgeschickt zu haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware abzuholen. Zurückzahlen muss der Verkäufer auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung. Das Gesetz nimmt somit eine ausdrückliche Regelung für die Erstattung der Hinsendekosten mit auf.


Nach neuem Recht wird die Möglichkeit bestehen, dem Verbraucher die Rücksendekosten, unabhängig vom Warenwert, aufzuerlegen. Hierbei eröffnet sich für Onlinehändler jedoch die Möglichkeit, mit der Übernahme etwaiger Rücksendekosten positiv für sich zu werben und ggf. von der Konkurrenz abzuheben. Bisher konnte ein Onlinehändler dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware im Falle eines Widerrufs nur dann auferlegen, wenn diese einen Warenwert von 40 € nicht übersteigt und eine entsprechende Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit aufgenommen war.


Für Unternehmer und für Verbraucher durchaus interessant ist auch der Umstand, dass von Gesetzes wegen künftig im Falle der Verletzung von Informationspflichten über Kosten, dies zu einer Kostenpflicht des Unternehmers führt. Versäumt der Unternehmer, den Verbraucher vor Vertragsschluss über Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige anfallende Kosten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu informieren, bleibt der Unternehmer künftig auf diesen Kosten sitzen.


Erstmalig gesetzlich geregelt ist auch das Bestehen eines Widerrufsrechts bei dem Angebot digitaler Inhalte (Downloads). Es geht also bspw. um Software, Apps, E-Books, Spiele, MP3‘ s, Bilder, Vidoes etc., die nicht auf einem Datenträger (CD, DVD) geliefert, sondern zum Download angeboten werden. Auch hier beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht kann hierbei unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags (also dem Übersenden der Datei) begonnen hat. Voraussetzung des Erlöschens ist jedoch, dass der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat und zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht durch die Ausführung verliert.


Ob die einschlägigen Änderungen das Verbraucherschutzniveau anheben, wird sich zeigen. Fest steht jedoch, dass Shopbetreiber sich unbedingt rechtzeitig auf die Änderungen bzw. anstehenden Umstellungen vorbereiten sollten, da es für die Umsetzung bzw. der neuen Widerrufsmuster keine Übergangsfristen gibt. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wie sie auch zurzeit an der Tagesordnung sind, müssen also bei fehlender Umsetzung befürchtet werden. Allerdings dürfen die neuen Regelungen erst im Onlineshop erst zum 13.06.2014 umgesetzt werden, da bis zu diesem Zeitpunkt allein die aktuelle Rechtslage maßgeblich ist.

Wer unbedingt ein Testament errichten sollte!

 

Jeder, der Angehörige und Vermögen hat, sollte sich fragen, ob die gesetzliche Erbfolgeregelung seinen Vorstellungen entspricht, oder er aber  von seiner Testierfreiheit Gebrauch machen und eine seinem Willen entsprechende Verfügung durch Testament treffen soll?

 

Dies soll anhand der folgenden Beispiele verdeutlicht werden:

 

1. Nicht verheiratetes Paar kauft zu je ½ Anteil ein Haus! Verunglückt einer von beiden tödlich, steht dem anderen kein gesetzliches Erbrecht zu. Mit entsprechenden letztwilligen Verfügungen können die Partner eine andere, ihnen günstigere Regelung treffen.

 

2. Ein kinderloses Ehepaar hat zu gleichen Anteilen eine Eigentumswohnung gekauft! Stirbt ein Ehegatte, erben nach dem Gesetz der überlebende Ehegatte ¾ und die noch lebenden Eltern je 1/8 Anteil des Nachlasses. Sind die Eltern verstorben und haben noch einen Sohn, tritt dieser an die Stelle seiner Eltern; er wird also Miterbe zu ¼ und damit zugleich Miteigentümer der Wohnung. Dies kann verhindert werden, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen.

 

3.Getrennt lebende Eheleute  

Fall a) Ein Kind: Die Ehefrau erbt von ihrer Mutter kurz nachdem sich der Ehemann von ihr getrennt hatte, deren Zweifamilienhaus. Das Verhältnis zwischen Mutter und Schwiegersohn war wegen seines Verhaltens stark getrübt. Die Ehefrau verunglückt, bevor es zum Scheidungsverfahren kommt, tödlich. Der weggelaufene Ehemann erbt, falls ein Ehevertrag nicht geschlossen worden war, zusammen mit seinem Kind zu ½ Anteil.

 

Fall b) Die Eheleute, deren Ehe kinderlos geblieben war, leben seit über 12 Jahren getrennt. Seit der Trennung lebt der Ehemann mit einer anderen Frau in einem eheähnlichen Verhältnis. In den letzten zwei Jahren seines Lebens musste er von seiner Partnerin intensiv betreut werden. Als er stirbt, sind seine Eltern schon lange tot; Geschwister hat er keine. Die Ehefrau wird nach dem Gesetz seine Alleinerbin. Er hätte also durch entsprechende letztwillige Verfügung seine Partnerin finanziell absichern können.

 

4. Der unverheiratete und kinderlose Millionär hatte zwei Schwestern! Eine von ihnen ist vor längerer Zeit verstorben. Deren Kinder kümmern sich jedoch nicht um ihn. Er ist der Meinung, dass seine noch lebende Schwester ihn allein beerben würde. Das Gesetz sieht jedoch eine andere Regelung vor. An die Stelle seiner verstorbenen Schwester treten in der Erbfolge deren Kinder ein. Diese werden also Miterben zu je ¼ Anteil. Dies hätte der Millionär nur verhindern können, wenn er die Kinder seiner verstorbenen Schwester enterbt hätte. Diese hätten im Übrigen auch kein Pflichtteilsrecht.

 

5. Sohn aus geschiedener Ehe erbt von seiner Mutter deren Elternhaus!

Er hatte unter der Scheidung seiner Eltern sehr gelitten. Seinen Vater hatte er bis zuletzt gehasst. Er verunglückt kurz nach dem Ableben seiner Mutter tödlich. Er ist kinderlos und unverheiratet. Es lebt allerdings noch ein Bruder. Nach dem Gesetz wird sein Vater Miterbe zu ½ Er wird also Miteigentümer des Elternhauses seiner geschiedenen Ehefrau  Diese hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, durch die Errichtung eines cleveren Testaments das nicht gewollte Ergebnis zu verhindern.

 

6. Kriminalkommissar K. verunglückt im Dienst tödlich! Er hinterlässt Ehefrau und zwei kleine Kinder. Sie hatten in dem Haus gelebt, welches er von seinen Eltern geerbt hatte. Nach der gesetzlichen Erbfolgeregelung erbt die Ehefrau zu ½ (sofern kein Ehevertrag vorliegt) und jedes der Kinder zu je ¼ Anteil. Die Mutter bildet zunächst mit den minderjährigen Kindern eine Erbengemeinschaft. Will sie sich mit den Kindern auseinandersetzen, bedarf der Auseinandersetzungsvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung. Muss beispielsweise wegen des Austauschs der Heizungsanlage ein Kredit aufgenommen werden, bedarf dies, so lange die Kinder minderjährig sind, der familiengerichtlichen Genehmigung. Diese negativen Auswirkungen hätten durch ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute verhindert werden können. 

 

7. Das Rentnerehepaar X. ist Eigentümer zu je ½ Anteil eines abbezahlten Einfamilienhauses (Verkehrswert: 240.000,00 €). Sie haben einen Sohn, der hoch verschuldet ist. Der Rentner stirbt überraschend an Herzversagen. Seine gesetzlichen Erben werden seine Ehefrau und sein Sohn zu je ½ Anteil am Nachlass des Rentners. Der überschuldete Sohn wird also Miteigentümer des Hauses. Mutter und Sohn müssen damit rechnen, dass seine Gläubiger sofort Zugriff auf das Erbe des Sohnes nehmen. Gegebenenfalls muss die Mutter entsprechende Gelder aufbringen, um eine Versteigerung des Hauses zu verhindern. Auch hier hätte durch gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute dem überlebenden Ehegatten Kummer erspart werden können.

 

8. Die Patchworkfamilie

Die Eheleute Brav erwerben gemeinsam ein größeres Haus zu je ½ Anteil. Kaufpreis betrug 400.000,00 €. Jeder der Eheleute bringt ein Kind mit in die Ehe. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Die Eheleute verunglücken auf der Autobahn tödlich. Der Ehemann ist sofort tot, die Ehefrau stirbt 8 Stunden später im Krankenhaus.

 

Der Nachlass des Ehemannes beträgt 200.00,00 € und geht nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln zu ½ auf die Ehefrau über, die andere Hälfte erbt sein Kind. Als die Ehefrau stirbt, hat sie ihren eigenen ½ Anteil und hat mit dem Ableben ihres Mannes noch dessen Nachlass zu ½ geerbt; somit ist sie rechnerisch zu ¾ am gemeinsamen Haus beteiligt. Mit ihrem Tod geht ihr Nachlass auf ihr Kind über, so dass dieses mit einem Anteil von ¾ Miteigentümer des Hauses wird, also 200.000,00 € mehr erbt, als sein Stiefbruder. Dieses ungerechte Ergebnis angesehen werden.  Die Partner einer Patchworkfamilie sind also gehalten, rechtzeitig durch Errichtung eines cleveren Testaments ihren gemeinsamen Nachlass gerecht

 

Hinweis:

Letztwillige Verfügungen können Testamente oder Erbverträge sein. Wer sich entschließt, anstatt in beurkundeter Form ein privatschriftliches Testament zu errichten, sollte unbedingt fachliche Beratung einholen. Für die Errichtung eines Testaments ist niemand zu jung.

 

Haben Sie Rückfragen, zögern Sie nicht uns zu kontaktiern!

Das privatschriftliche Testament - Pro und Contra

Das privatschriftliche Testament ist in der Praxis sehr beliebt, weil seine Errichtung nichts kostet. Im Einzelfall kann es jedoch den Erben sehr teuer kommen.

 

Ist das privatschriftliche Testament nicht klar und deutlich abgefasst, kommt es vielfach zu teuren Erbrechtsstreitigkeiten zwischen den Erben. Für Fachleute lassen sich drei Schwachpunkte ausmachen. Welche Probleme können also bei der Verwendung eines privatschriftlichen Testaments bestehen?

 

1.)     Viele privatschriftliche Verfügungen gehen wegen Formmangels ins Leere, insbesondere Testamentsergänzungen, weil diese nicht besonders unterschrieben wurden. Der gesamte Text muss vom Erblasser mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein.

 

2.)     Es besteht die Gefahr des Abhandenkommens. Diese Gefahr kann durch Hinterlegung beim Nachlassgericht ausgeschaltet werden.

 

3.)    Das Gesetz sieht ganz bestimmte Begriffe mit einem klar umrissenen Inhalt vor. In vielen Fällen werden diese Begriffe vom Laien völlig verkannt. Sein Testament bringt letztlich seinen letzten Willen überhaupt nicht zum Ausdruck.

 

Dem kann durch Fachberatung abgeholfen werden!

 

Bei größerem Vermögen und mehreren Personen, die bedacht werden sollen, ist Fachberatung unbedingt erforderlich. Weder das vorliegende Testament der Eltern oder irgendwelche Formulare sollten als Vorbild genommen werden. Wer sich fachlich beraten lässt, kann also ruhig ein privatschriftliches Testament errichten. Es soll nicht verkannt werden, dass das privatschriftliche Testament allerdings schnell, jederzeit und an jedem Ort errichtet werden kann. Mit ihm können auch notarielle Testamente* ergänzt oder abgeändert werden.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass das notarielle Testament nach dem Erbfall den zum Erbnachweis erforderlichen Erbschein in der Regel ersetzt. Wer eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments und des Eröffnungsprotokolls besitzt, kann die Grundbuchberichtigung herbeiführen und aber auch im Regelfall die Konten des Erblassers umschreiben lassen. Dies ist ein finanzieller Vorteil, weil die Erteilung des Erbscheins relativ teuer ist.

 

Bearbeiter: Rechtsanwalt Jürgen Rosa Notar a.D.

 

*Definition notarielles Testament (www.erb-recht-lexikon.eu):

 

Notarielles Testament: Es wird zur Niederschrift eines Notars erklärt. Dieser hat eine Niederschrift anzufertigen, in welcher er den vom Erblasser mündlich erklärten Willen festhält. Der Notar ist dabei verpflichtet, den Willen des Erblassers zu erkunden. Der Erblasser sollte somit dem Notar seine Familien- und Vermögensverhältnisse ausführlich darlegen und diesem seinen Regelungswillen mitzuteilen. Aufgabe des Notars ist es zu prüfen, ob und in welcher Form der Wille des Erblassers sich gemäß den Vorgaben des Gesetzes verwirklichen lässt. Er hat den Erblasser über die rechtlichen Konsequenzen seiner beabsichtigten Verfügung zu belehren, insbesondere auch, in welchem Umfang Pflichtteilsrechte anfallen können. Zählt zum Nachlassvermögen des Erblassers auch Betriebsvermögen, ist gegebenenfalls durch einen Steuerfachmann abzuklären, mit welchen steuerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. Der Notar hat das Testament in einem verschlossenen Umschlag zur Verwahrung beim Nachlassgericht zu hinterlegen, welches nach Eintritt des Todes das Testament von Amts wegen eröffnet. Der Erblasser selbst erhält den → Hinterlegungsschein. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Wert des Vermögens, welches der Erblasser dem Notar anzugeben hat. Das notarielle Testament ist nicht unbedingt teuer, denn es kann nach Eintritt des Erbfalles einen Erbschein ersetzen. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen kann das Kreditinstitut auf die Vorlegung eines Erbscheins verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament des Kunden sowie die Niederschrift über das dazugehörige Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird.

Sparkasse darf bei Tod eines Kunden nicht generell auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen!

Bei dem Tod eines Menschen geht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sein Vermögen automatisch auf den oder die Erben über. Der Erbe braucht folglich nichts zu unternehmen, um in die Erbenstellung einzutreten. Um allerdings das Erbe auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, muss er beispielsweise gegenüber dem Grundbuchamt oder den Banken seine Erbenstellung nachweisen.

 

Die Erbnachfolge wird nach dem Gesetz durch den Erbschein* bezeugt.

 

Dieser wird auf Antrag von dem zuständigen Nachlassgericht erteilt. Die Erteilung ist nicht ganz billig, so dass sich für den Erben die Frage stellt, ob er nicht auch auf anderem Wege den Erbennachweis erbringen kann, z.B. ist in den Grundbuchvorschriften festgelegt, dass auch das notarielle Testament geeignet ist, den Erbschein zu ersetzen. Der Erbe benötigt dann eine beglaubigte Abschrift des betreffenden Testaments und des Eröffnungsprotokolls. In der Regel erkennen auch die Banken zur Kontenüberschreibung das notarielle Testament an. Nach einer jüngsten Entschei­dung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: XI ZR 401/12) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, wonach die Sparkasse nach dem Tod zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Be­rechtigung die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf, unwirksam. Sie benachteiligen die Verbraucher nämlich unangemessen dann, wenn der Kunde durch andere Dokumente einfacher und auch kostengünstiger seine Erbenstellung nachweisen kann.

 

Bearbeiter: Rechtsanwalt Jürgen Rosa Notar a.D.

 

*Definition Erbschein (www.erb-recht-lexikon.eu):

 

Erbschein ist das amtliche Zeugnis über das Erbrecht eines oder mehrerer Erben (§ 2353 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Er wird auf Antrag vom zuständigen → Nachlassgericht erteilt (Einzelheiten: vgl. Erbscheinsverfahren). Der Erbschein hat die Erben in möglichst genauer Bezeichnung anzugeben. Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein für mehrere Erben ist auch der Umfang des Erbrechts, also die Höhe der Erbteile, anzugeben. Außerdem sind die Beschränkungen, z.B. Anordnung der Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft, aufzuführen. Der Erbschein hat für den Rechtsverkehr große Bedeutung, weil dieser sich auf die Richtigkeit des Zeugnisses verlassen kann (§ 2366 BGB). Zahlt die Bank an den Erbscheinserben aus, so wird sie von ihrer Leistungspflicht auch dann befreit, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer der wahre Erbe geworden war.

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Das fehlgeschlagene Geschiedenentestament!

Der geschiedene Vater hat zwei Häuser an seinen einzigen Sohn zu vererben. Ein guter Freund rät ihm, dafür zu sorgen, dass nicht über den Sohn die geschiedene Ehefrau seine Häuser erbt. Wird der Sohn Alleinerbe seines Vaters und verunglückt kurz darauf tödlich, so erbt die Mutter die Häuser ihres früheren Ehemannes, wenn der Sohn ehe-und kinderlos war.

 

Diese nicht gewollte gesetzliche Erbfolge will das sog.Geschiedenentestament verhindern.

 

Das Rezept lautet: Das Kind wird zum Vorerben und beispielsweise die Schwester des Vaters zur Nacherbin eingesetzt. Der Vater folgt dem Rat seines Freundes. Als er stirbt, hat er zwar verhindert, dass seine frühere Ehefrau seine Häuser erbt, jedoch hat er seinem Sohn damit keinen großen Gefallen erwiesen. Der Vorerbe darf nämlich nur den Nutzen des Nachlassvermögens ziehen; ihm ist jedoch verwehrt, auch die Substanz zu nutzen. Der Freund hätte noch raten müssen, dass der Sohn "nur" zum befreiten Vorerben eingesetzt wird.

Dieser ist nämlich von sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen befreit und darf den Nachlass insgesamt für sich verwerten.

Zum Erlöschen einer transmortalen Vollmacht! Was ein Erbe mit Vollmacht wissen sollte!

Eine dem Erben erteilte Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll, erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe wird. Dies wird in der Rechtspraxis oft nicht beachtet.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen: 15 W 79/12) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

 

Der verstorbene Grundstückseigentümer hatte seinem Ehegatten eine notarielle Vollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gelten sollte. Der bevollmächtigte Ehegatte war zugleich Alleinerbe geworden. Er verschenkte gemäß dem Wunsch seiner verstorbenen Ehefrau ein Grundstück an einen nahen Verwandten. Dem Grundbuchamt wurde kein Erbennachweis vorgelegt (z. B. Erbschein). Vielmehr machte der Erbe von der Ihm erteilten Vollmacht Gebrauch.

 

Nach Auffassung des OLG Hamm hat das Grundbuchamt zu Recht die Vollmacht nicht anerkannt.

 

Das Grundbuchamt ist nämlich davon ausgegangen, dass eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht voraus setze, dass Vollmachtgeber und Bevollmächtigte nicht personengleich seien. Da der Ehemann durch die Alleinerbenstellung an die Stelle seiner verstorbenen Ehefrau getreten war, musste die Vollmacht somit erlöschen.

 

Fazit: Wird der Bevollmächtigte eines Erblassers Alleinerbe, so reicht die Vorlage einer Vollmacht nicht aus, um über ein Grundstück, das zum Nachlass gehört, verfügen zu können. Der Bevollmächtigte muss in einem solchen Fall seine Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen. Dies kann etwa durch Vorlage eines Erbscheins geschehen oder durch eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung des Erblassers.

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