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E-Scooter, E-Roller 

Rechtslexikon in Kurzfassung

Verfasser:      Rechtsanwalt Jürgen Rosa, Notar a.D., Bad Camberg

                        Assessor Hans-Georg Neuhaus, Bad Camberg

Mit den Lexikonausführungen wollen die Autoren den E-Scooter- und E-Roller-Fahrern bei juristischen Fragen eine schnelle Orientierungshilfe geben.

 

Die Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt erarbeitet. Die Autoren können jedoch keine Haftung für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen.

 

Der Umfang des Lexikons soll ständig erweitert werden. 

Abfindungsvergleich

 

Bei Verletzungshandlungen durch Unfälle ist meist nicht absehbar, ob der Geschädigte zukünftig unter Spätfolgen leiden wird. Schließt der Geschädigte mit dem Versicherer aber einen Vergleich, wonach alle Schmerzensgeldansprüche sowie sonstige Ansprüche auf Schadenersatz abgegolten sind, so fallen hierunter alle Folgeschäden, die zur Zeit der Verletzungshandlung medizinisch erkennbar waren. Es ist daher zu empfehlen, nur in Ausnahmefällen einen Abfindungsvergleich mit der Versicherung zu schließen und stattdessen von dieser bestätigen zu lassen, dass sie für Folgeschäden aufkommt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

 

 

Alkohol, vgl. Bußgelder und Strafen

 

 

Anhänger

 

Anhänger sind grundsätzlich verboten.

 

 

Betriebserlaubnis

 

Ohne gültige Betriebserlaubnis darf ein Roller nicht im öffentlichen Verkehr benutzt werden. In der Regel liegt bei Neuanschaffung eine allgemeine Betriebserlaubnis vor. Dies muss auf dem E-Scooter (Elektrotret-Roller oder Tretroller mit Elektroantrieb) kenntlich sein. Für Einzelanfertigung oder für manche Importe ohne EU-Typengenehmigung muss Einzelbetriebserlaubnis besorgt werden.

 

Das Kraftfahrtbundesamt hat eine Übersicht für sämtliche Elektrokleinstfahrzeuge veröffentlicht, denen die allgemeine Betriebserlaubnis erteilt wurde.

 

 

Bürgersteig, vgl. Gehweg

 

 

Bußgelder und Strafen

 

a) Sanktionen wegen Verstößen gegen die Anforderungen an das Inbetriebsetzen des E-Scooters (siehe § 2 eKFV):

 

- Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl der E-Scooter nicht über eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis verfügt (Bußgeld 70,00 €),

 

- Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl die Allgemeine Betriebserlaubnis oder die Einzelbetriebserlaubnis des E-Scooters erloschen ist (Bußgeld 30,00 €),

 

- Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl der E-Scooter nicht über eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer und/oder ein ordnungsgemäß gekennzeichnetes Fabrikschild (Kennzeichnung als Elektrokleinstfahrzeug, Angabe der bauartbedingten Höchst-geschwindigkeit und Angabe der Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis) verfügt (Bußgeld 10,00 €),

 

- Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl der E-Scooter nicht über zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 der eKFV verfügt (Bußgeld 25,00 €),

 

- Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl die vorgeschriebene Beleuchtung fehlt oder nicht funktioniert (Bußgeld 20,00 €)

 

- Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl die vorgeschriebene helltönende Glocke fehlt oder nicht funktioniert (Bußgeld 15,00 €)

 

- Teilnahme am Straßenverkehr, obwohl der E-Scooter nicht über die vorgeschriebenen sonstigen Sicherheitsanforderungen des § 7 der eKFV verfügt (Bußgeld 25,00 €)

 

b) Sanktionen wegen Verstößen gegen allgemeine Verhaltensregeln:

 

- Nebeneinanderfahren (statt einzeln hintereinander) (Bußgeld 15,00 €; mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 20,00 €, mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 25,00  € und mit Sachbeschädigung 30,00 €),

 

- an fahrende Fahrzeuge anhängen (Bußgeld 10,00 €),

 

- E-Scooter mit Anhänger fahren (Bußgeld 10,00 €),

 

- freihändig fahren (Bußgeld 10,00 €),

 

- zu zweit auf einem E-Scooter fahren (Bußgeld 10,00 €),

 

- Richtungsänderung nicht anzeigen (Bußgeld 10,00 €; mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 20,00 € und mit Sachbeschädigung 25,00 €),

 

- Fahren auf dem Gehweg oder auf sonstigen verbotenen Verkehrsflächen (Bußgeld 10,00 €; mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 15,00 €, mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 20,00 € und mit Sachbeschädigung 25,00 €).

 

c) Sanktionen wegen Rotlichtverstößen mit dem E-Scooter:

 

- Bei Rot über die Ampel fahren (Bußgeld 60,00 €, 1 Punkt; mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 100,00 €, 1 Punkt und mit Sachbeschädigung 120,00 €, 1 Punkt),

 

- bei Rot über die Ampel fahren, wobei diese bereits länger als eine Sekunde rot war (Bußgeld 100,00 €, 1 Punkt; mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 160,00 €, 1 Punkt und mit Sachbeschädigung 180,00 €, 1 Punkt).

 

d) Sanktionen wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss auf dem E-Scooter:

 

- E-Scooter fahren ab 0,5 – 1,09 Promille (Bußgeld 500,00 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot; bei Eintrag eines vorherigen Alkoholverstoßes: 1.000,00 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot; bei Eintrag zweier vorheriger Alkoholverstöße: 1.500,00 €, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot),

 

- E-Scooter fahren ab 0,3 Promille und hierbei andere Verkehrsteilnehmer gefährden, einen Unfall verursachen oder durch Ausfallerscheinungen auffällig werden (relative Fahruntüchtigkeit) (3 Punkte, Freiheits- oder Geldstrafe und es kann die Fahrerlaubnis entzogen werden),

 

- E-Scooter fahren ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) (3 Punkte, Freiheits- oder Geldstrafe und es kann die Fahrerlaubnis entzogen werden),

 

-in der Probezeit oder mit unter 21 Jahren E-Scooter fahren und gegen das absolute Alkoholverbot (0,0-Promillegrenze)  verstoßen (Bußgeld 250,00 € und 1 Punkt; in der Probezeit kommt es darüber hinaus zu einer Verlängerung der Probezeit sowie zu einer Anordnung eines Aufbauseminars).

 

 

E-Roller, vgl. E-Scooter

 

 

E-Scooter

 

Im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sind Fahrzeuge mit elekrischem Antrieb, ohne Sitz mit einer Lenk- oder Haltestange, mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h sowie einer Leistungsbegrenzung von 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen). Sie sind damit Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG und unterliegen somit grundsätzlich den gleichen Rechtsvorschriften wie sonstige Kraftfahrzeuge. Sie dürfen im öffentlichen Verkehr nur benutzt werden, wenn eine Betriebserlaubnis vorliegt und sie haftpflichtversichert sind. Die Bezahlung der Versicherungsprämie wird durch einen entsprechenden Aufkleber am Roller nachgewiesen.

 

 

E-Scooter im öffentlichen Verkehr

 

E-Scooter müssen grundsätzlich Radwege, Fahrradstraßen und Radfahrstreifen benutzen. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, dürfen sie auf der Straße fahren. Das Fahren auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist verboten. Durch das Zeichen „Elektronkleinstfahrzeuge frei“ ist die Nutzung von E-Scootern auf den so gekennzeichneten Verkehrsflächen erlaubt. Das zusätzliche Zeichen „Radfahrer frei“ beim Verkehrszeichenverbot der Einfahrt gilt auch für E-Scooter-Fahrer, d.h.auch diese dürfen in die Straße hineinfahren.

 

 

Führerschein

 

Der Fahrer eines E-Scooters bedarf weder einen Mofa- oder sonstigen Führerschein. Jeder, der 14 Jahre alt ist, darf einen E-Scooter fahren.

 

 

Gehweg

 

Er darf nicht befahren werden, es sei denn, die Gemeinde lässt Ausnahmen zu, die durch besondere Kennzeichen erkennbar sind. In diesem Fall haben Fußgänger stets den Vorrang.

 

 

Haftpflichtversicherung

 

E-Scooter (auch Elektro-Tretroller oder Tretroller mit Elektroantrieb genannt) mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und einer Leistungsbegrenzung von 500 Watt müssen haftpflichtversichert sein, wenn sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen benutzt werden. Wer einen E-Scooter auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl die erforderliche Kfz-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, dem droht nach § 6 PflVG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Bei Fährlässigkeit droht eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe.

 

Die Zahlung der Versicherungsprämie ist durch eine Plakette, die auf dem Scooter aufzukleben ist, nachweisen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen E-Scooter ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von 40,00 €.

 

Die Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung eines E-Scooters betragen:

7,5 Mio. € für Personenschäden;

1,22 Mio. € für Sachschäden (z.B. an einem anderen Fahrzeug);

50.000,00 € Vermögensschaden.

 

Viele Versicherer bieten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal eine Deckungssumme von 50 Mio. oder 100 Mio. € an. Zusätzlich werden auch Teil-Kaskoversicherung für Schäden an dem E-Scooter angeboten. Über diese Versicherung können auch Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmungen, Zusammenstoß mit Tieren, Diebstahl, Kurzschluss, Brand oder Explosionen ersetzt werden.

 

Die jährlichen Prämien hängen vom Versicherungsumfang und den Deckungssummen ab und oftmals vom Alter des Fahrers. Viele Versicherer bieten für Fahrer ab 23 Jahren günstigere Prämien an. Die Prämien liegen zwischen 15,00 – 60,00 € jährlich.

 

 

Helmpflicht

 

Die Pflicht, einen Helm zu benutzen, besteht nicht; seine Benutzung wird von Fachleuten empfohlen.

 

 

Höchstgeschwindigkeit

 

Die E-Scooter dürfen nicht schneller als 20 km/h fahren.

 

 

Leihe

 

Ist eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit (§§ 598 ff. BGB). In der Praxis kommt der Vertrag in der Regel durch Übergabe des E-Scooters zustande – bei Entgeltvereinbarung liegt Miete vor -. In den meisten Fällen erfolgt die Leihe im Familien- und Freundeskreis.

 

Verschweigt der Verleiher einen Fehler des E-Scooters, ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Entleiher selbst haftet für Beschädigungen.

 

Ist ein bestimmter Nutzungszeitraum nicht vereinbart, kann der E-Scooter jederzeit zurückverlangt werden.

 

 

Mindestalter

 

Das Mindestalter beträgt 14 Lebensjahre. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt in Deutschland die Strafmündigkeit. Somit muss ein Minderjähriger, der beispielsweise einen Fußgänger tödlich verletzt, mit einer Anklage wegen fahrlässiger Tötung rechnen. Er wird nicht selten auch Betroffener eines Bußgeldverfahrens.

 

 

Mindestgeschwindigkeit

 

Die Mindestgeschwindigkeit ist mit 6 km/h vorgeschrieben.

 

 

Personentransport

 

Der Transport von Personen ist verboten. Die E-Scooter sind nur für eine Person zugelassen.

 

 

Schadenersatz

 

Wer als Geschädigter Anspruch auf Schadenersatz hat, sollte folgende Punkte beachten:

 

1) Wer rechtsschutzversichert ist, sollte sofort nachfragen, ob die Versicherung ihm Deckungszusage erteilt. Auch wenn die Versicherung mit bestimmten Anwälten zusammenarbeiten sollte, hat der Geschädigte jedoch freie Wahl. Auf jeden Fall sollte bei umfangreichem Sachverhalt von Anfang an ein Anwalt eingeschaltet werden.

 

2) Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann dann, wenn sein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach begründet ist, ebenfalls auf Kosten des Schädigers einen Anwalt beauftragen. Die Rechtsverfolgungskosten gehören nämlich ebenfalls zum Schadenersatz. Im Einzelfall werden die dann zu ersetzenden Anwaltskosten erst bei Abschluss der Angelegenheit gezahlt.

 

3) Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Schadenersatz in 3 Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist der Heilungsverlauf noch nicht abzusehen, sind die Versicherungen, die für den Schaden einzustehen haben, bereit, für einen bestimmten Zeitraum, z.B. die nächsten 5 Jahre, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Verjährung umfasst alle Schadensfolgen, die als möglich vorauszusehen sind. Von der Kenntnis des Gesamtschadens werden deshalb nur solche Spätfolgen nicht erfasst, die nicht voraussehbar waren und sich unerwartet eingestellt haben, vgl. auch Abfindungsvergleich.

 

4) Der Ablauf der Verjährung ist, so lange Verhandlungen geführt werden, gehemmt. Darüber hinaus kann der Geschädigte durch rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheids oder Klageerhebung den Ablauf stoppen.

 

4) Welche Schadensfolgen können im Einzelfall geltend gemacht werden?

a) Sachschaden.

Beispiel 1: Der Porschefahrer, dem der unachtsache E-Scooter-Fahrer gegen die Fahrertür des ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs fährt, hat Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten; gegebenenfalls Erstattung der Sachverständigenkosten.

Nimmt die Reparatur 3 Tage in Anspruch, sind die Mietwagenkosten zu erstatten, anderenfalls besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

 

Für allgemeine Unkosten wird eine Pauschale von den Gerichten in Höhe von 25,00 € akzeptiert. Der Zeitaufwand für die Schadensregulierung wird dem Geschädigten jedoch nicht erstattet.

 

Beispiel 2: Wurde bei einem Kfz-Unfall der E-Scooter beschädigt, hat der Halter Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten. Liegt ein Totalschaden vor, besteht Anspruch auf Zahlung der Ersatzbeschaffung. Ist dem Geschädigten weiterer Schaden entstanden, ist dieser gesondert geltend zu machen.

 

b) Personenschaden

Der Schädiger hat sämtliche Heilbehandlungs- und Heilungskosten zu tragen, auch die Kosten für Reha-Maßnahmen und sonstige notwendige Hilfsmittel, wie Rollstuhl. Auch die Fahrtkosten zu erforderlichen Physiotherapiebehandlung sind zu erstatten. Geschädigte, die Mitglied einer Ersatzkasse sind, werden von der Krankenkasse von den entstehenden Kosten freigestellt. Diese nimmt dann vom Schädiger Regress.

 

Es sind auch die vermehrten Bedürfnisse auszugleichen. Dies sind ständig wiederkehrende Aufwendungen, die zum Ausgleich der Nachteile dienen und dem Verletzten durch die andauernde Beeinträchtigung seines Wohlbefindens entstanden sind. Sie können durch Einmalzahlung befriedigt werden wie aber auch durch die Gewährung einer Mehrbedarfsrente.

 

c) Erwerbsschaden/Verdienstausfall.

Es sind alle unfallbedingten Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen des Geschädigten zu ersetzen.

 

d) Haushaltsführungsschaden

Die Höhe des Schadens bemisst sich ausschließlich nach der vor dem Unfall tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung der verletzten Personen. Ist eine Ersatzkraft zum Ausgleich des Ausfalls eingestellt worden, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Schadensberechnung zu berücksichtigen. Im Einzelfall ist Fachberatung erforderlich.

 

e) Schmerzensgeld

vgl. die ausführlichen Ausführungen zum Stichwort Schmerzensgeld.

 

f) Unterhaltsschaden

Bei Tötung eines Kraft Gesetzes Unterhaltspflichtigen haben die Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Entzug der Unterhaltsleistungen entsteht.

 

g) Klageerhebung

Wird überhaupt nicht auf die geltend gemachten Ansprüche reagiert oder wird zu wenig gezahlt, bleibt nur der Gang zu den Gerichten.

 

Zu beachten ist: Wer den Prozess verliert, muss die gesamten entstehenden Gerichts- und außergerichtlichen Kosten tragen, d.h. auch die Kosten des Anwalts der Gegenseite. Der Streit über kleinere Beträge endet oft mit einem Vergleich, bei dem letztlich nur die beteiligten Anwälte etwas verdient haben.

 

Wer rechtsschutzversichert ist, sollte umgehend nachfragen, ob ihm Deckungszusage erteilt wird. Er hat dann freie Anwaltswahl. In diesem Falle übernimmt die Rechtsschutzversicherung mit Ausnahme der etwa vereinbarten Selbstbeteiligung sämtliche Kosten, auch im Falle des Unterliegens.

 

Wer nicht rechtsschutzversichert ist, hat noch die Möglichkeit, mit Prozesskostenhilfe zu klagen. Prozesskostenhilfe wird vom Gericht gewährt, wenn der Antragsteller kostenarm ist und die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Wem Prozesskostenhilfe gewährt wird, muss wissen, dass im Falle des Unterliegens er die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen hat. Bei Klagen beispielsweise über einen mehrstelligen Schmerzensgeldbetrag besteht auch die Möglichkeit, von einem Prozesskostenfinanzierer die Prozesskosten mit gesamten Risiko finanziert zu bekommen. Allerdings wird die Finanzierung nur erteilt, wenn Erfolgsaussichten bestehen und im Falle des Obsiegens auch vollstreckt werden kann. Geht die Klage etwa gegen einen Haftpflichtversicherer, werden nur die Erfolgsaussichten geprüft.

 

 

Schmerzensgeld:

 

Entschädigung für immateriellen erlittenen Schaden. Jeder, der durch einen Kfz-Unfall einen Körper- oder Gesundheitsschaden erleidet wie aber auch jeder, der durch sogenannte unerlaubte Handlung einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Dieses soll einen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind; es soll auch zugleich eine Genugtuung für das zugefügte Leid darstellen.

 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es auf die Umstände eines jeden Falles gesondert an. Zu berücksichtigen sind insbesondere: Größe, Heftigkeit, Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellung. Es sind aber auch besondere Lebensumstände des Geschädigten zu berücksichtigen, wie z.B. Verschiebung der Hochzeit oder Nichtteilnahme an Europameisterschaften.

 

Wer Schmerzensgeld beansprucht, muss eine bestimmte Höhe nennen. Wird allerdings eine Höhe verlangt, die der Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung für unverschämt hält, muss damit gerechnet werden, dass dieser die Höhe möglichst niedrig ansetzt. Andererseits sollte aber auch ein nicht zu niedriger Betrag verlangt werden. Bei der Festlegung des Schmerzensgeldes bieten die sogenannten Schmerzensgeldtabellen eine wesentliche Orientierungshilfe, vgl. auch: Schmerzensgeldtabelle. Eine Erhöhung wird von der Rechtsprechung auch dann anerkannt, wenn eine vorwerfbare Verzögerung der Schadensregulierung vorliegt. Der Geschädigte sollte einen erfahrenen Rechtsanwalt/-anwältin einschalten. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten umfasst auch die Anwaltsgebühren.

 

Bei Bagatellschäden weigert sich oft die Haftpflichtversicherung des Schädigers, die Kosten eines Rechtsanwalts zu übernehmen, weil dessen Einschaltung nicht notwendig gewesen sei.

 

Zur Begründung der Höhe des Anspruchs sind insbesondere Stellungnahmen, Atteste und Gutachten der behandelnden Ärzte vorzulegen. Wer ein höheres Schmerzensgeld beansprucht, aber nur einen einmaligen Arztbesuch nachweisen kann, hat schlechte Karten.

 

Der erfahrene Rechtsanwalt wird der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber auf Gerichtsurteile verweisen, die Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen enthalten.

 

Der Schmerzensgeldanspruch wird in der Regel in einer Zahlung ausgeglichen.

 

In Ausnahmefällen bei schwersten, voraussichtlich lebenslangen Dauerschäden, kommt auch eine Schmerzensgeldrente in Betracht.

 

 

Schmerzensgeldtabelle

 

Ist eine Zusammenstellung einer Vielzahl von Gerichtsurteilen über Schmerzensgeldstreitigkeiten. Am bekanntesten ist die „Hacks-Tabelle“, die jetzt vom Deutschen Anwaltsverlag unter „SchmerzensgeldBeträge“ herausgegeben wird. Sie enthält über 3.000 Fälle. Zu den einzelnen Fällen wird angegeben:

Betrag, Verletzung, Dauer und Umfang der Behandlung, Arbeitsunfähigkeit, Person des Verletzten (z.B. 22-jähriger Student), Dauerschaden, besondere Umstände, die für die Entscheidung maßgebend waren, Gericht, Datum der Entscheidung.

 

Wortlaut einer Entscheidung in der Hacks-Tabelle:

„4.500,00 €, komplizierte Unterarmfraktur links, 4 stationäre Behandlungen, insgesamt 3 ½ Wochen mit 3 Operationen, 9-jähriges Mädchen, Bewegungsbeeinträchtigung des linken Armes, OP-Narben, Verletzung der Aufsichtspflicht bei Benutzung einer Hüpfburg anlässlich eines Geburtstages; 25 % Mithaftung, das Mädchen hätte trotz geringen Alters die Gefährlichkeit des Spielens auf einer Hüpfburg erkennen können, OLG Köln 23.02.2010, 3 U 89/08.“

 

Die aufgeführten Entscheidungen stellen für denjenigen, der Schmerzensgeld fordert, eine wertvolle Orientierungs- und Argumentationshilfe dar.

 

 

Unerlaubte Handlung

 

1) Bezeichnung für die in den §§ 823 ff BGB aufgeführte Regelung bei unerlaubtem Eingriff in ein fremdes Recht. Es handelt sich dabei nicht um Strafrecht, welches im Strafgesetzbuch geregelt ist, sondern um Vorschriften des Bürgerlichen Rechts im Schuldrecht, die bei Vorliegen bestimmter Umstände ein gesetzliches Schuldverhältnis entstehen lassen. Durch dieses wird der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet. Die Regelung gilt bei allen Unfällen, außer bei Beteiligung mit einem Kfz. Nach StVG haftet nämlich der Halter eines Kfz nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung, vgl. Ausführungen Unfall Ziffer 3. Gegebenenfalls haftet neben dem Halter auch der Fahrer wegen unerlaubter Handlung.

 

2) Für den Verletzten eines Unfalls (kann auch ein Fußgänger sein) sind zwei Tatbestände bedeutsam:

 

a) Verletzung fremden Rechts gem. § 823 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird schadenersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn der Eingriff nicht erlaubt war, z.B. bei einer Operation.

 

b) Schadenersatzpflichtig ist auch derjenige, welcher gegen einen den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt. Dabei kommt eine Vielzahl von Schutzgesetzen in Frage. Ein Schutzgesetz liegt insbesondere dann vor, wenn der Schutz zumindest auch auf bestimmte Rechtsgüter oder Interessen des anderen zielt. Um ein Schutzgesetz handelt es sich beispielsweise bei § 17 Abs. 4 StVO, nämlich Beleuchtungspflicht bei haltendem Kfz gegenüber dem fließenden Verkehr. Im Einzelfall ist Sachverständigenrat erforderlich.

 

c) Zurechnungsfähigkeit

Wer unzurechnungsfähig ist, haftet nicht. Unzurechnungsfähig sind Kinder bis zu 7 Jahren. Bei Kfz-Unfällen wird die Unzurechnungsfähigkeit auf 10 Jahren ausgeweitet. Im Einzelfall kann gegen die Eltern vorgegangen werden, wenn Verletzung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht vorliegt. Nicht zurechnungsfähig sind darüber hinaus auch Personen zwischen 7 und 18 Jahren, sofern sie bei Begehung der Tat nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit haben. Außerdem haftet gemäß § 827 BGB nicht, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt. Bei Ausschluss der Haftung ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen gegeben ist.

 

d) Der Anspruch verjährt in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.  Bei schwierigen Fällen sollte die Gegenseite veranlasst werden, für einen längeren Zeitraum auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Bei schwereren Verletzungen bieten die Haftpflichtversicherer oft Abfindungsvergleiche an. Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob ein solcher angenommen werden soll, vgl. weiterhin die Ausführungen zu Abfindungsvergleich.

 

 

Unfall

 

1) Allgemeine Verhaltenshinweise:

Die Unfallstelle sollte mit den beschädigten Fahrzeugen fotografiert werden. Falls der beteiligte E-Scooter-Fahrer dazu nicht in der Lage ist, sollten vorhandene Begleiter fotografieren.

 

Falls ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, sollten auch Bremsspuren festgehalten werden. Es sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge festzuhalten, ebenso Name von deren Fahrer und Halter. Außerdem sollte bei E-Scootern und Kraftfahrzeugen nach der Kraftfahrzeugversicherung gefragt werden.

 

Wenn möglich, sind auch Name und Anschrift von Zeugen zu notieren.

 

An Ort und Stelle sollten keine Erklärungen zum Hergang des Unfallgeschehens abgegeben werden, auch nicht gegenüber der Polizei, die bei Körperschäden zu rufen ist. Sie sollten deshalb gegenüber der Polizei keine Erklärung abgeben, weil niemand sich selbst belasten soll. Darüber hinaus sind Sie auch gemäß Ihrem Versicherungsvertrag daran gehindert, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. 

 

Im Regelfall sollte der E-Scooter-Fahrer jedoch auch dann, wenn er sich für nicht schuldig hält, seine Haftpflichtversicherung vorsorglich informieren.

 

2) Der Unfall und seine rechtlichen Konsequenzen

 

a) Für diejenigen, die einen Schaden erlitten haben, geht es um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Dies betrifft den zivilrechtlichen Aspekt eines Unfalls, wobei der Geschädigte selbst dafür zu sorgen hat, dass er auch Schadenersatz erhält.

 

b) Bei einem Unfall ist es für die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden wichtig festzustellen, ob gesetzliche Vorschriften verletzt worden sind. Bei Körperverletzung ermittelt die Strafverfolgungsbehörden in der Regel wegen fahrlässiger Körperverletzung, die Bußgeldbehörden wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit.

 

c) Wer von der Polizeibehörde als Zeuge eines Unfalls vorgeladen wird, muss erscheinen. Wer Beschuldigter ist, hat das Recht, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Er muss lediglich Angaben über seine Person machen. Nur in seltenen Fällen dürfte das Schweigen einen Vorteil bringen. Der Beschuldigte muss allerdings nicht persönlich bei der Polizeibehörde erscheinen. Er kann mitteilen, dass er sich über einen Anwalt äußern wird, sobald dieser Gelegenheit hatte, in die Ermittlungsakten einzusehen. Akteneinsicht wird im Übrigen im Straf- wie auch im Bußgeldverfahren nur Anwälten gewährt.

 

d) Zivilprozess- und Strafverfahren haben theoretisch nichts miteinander zu tun. Kann jedoch der Geschädigte der gegnerischen Haftpflichtversicherung mitteilen, dass der Fahrer des am Unfall beteiligten Kfz zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, wird in der Regel die Versicherung den Schadenersatzanspruch anerkennen.

 

3) Haftung für Unfallschaden

 

a) Der E-Scooter-Fahrer haftet, wenn er eine sogenannte unerlaubte Handlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 823, begangen hat. Es handelt sich dabei um unerlaubte Eingriffe in fremdes Recht. Der E-Scooter-Fahrer haftet, wenn er schuldhaft gehandelt hat, wenn insbesondere Fahrlässigkeit vorliegt, Einzelheiten vgl. unerlaubte Handlung.

 

b) Ist ein Kfz beteiligt, erhält der Verletzte in den meisten Fällen Ersatz des Unfallschadens. Die Kraftfahrzeugversicherung haftet nämlich gemäß § 7 StVG aus sogenannter Gefährdungshaftung.

 

Der Wortlaut der Vorschrift:

„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen (sogenannte Gefährdungshaftung).“

 

Der Kraftfahrzeugversicherer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, was zu empfehlen ist.

 

Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für die Gefahren, die der Betrieb des Kfz mit sich bringt. Im Einzelfall muss ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Schaden bestehen; eine Fahrzeugberührung ist nicht erforderlich. Wird z.B. der E-Scooter-Fahrer von einem Kfz zu dicht überholt, so dass es zu seinem Sturz mit Verletzungen kommt, ist die Haftung gegeben. Gemäß § 7 Abs. 2 StVG ist die Haftung bei höherer Gewalt ausgeschlossen. Diese liegt nur in krassen Ausnahmefällen vor.

 

Zu beachten ist im Einzelfall: Der Geschädigte muss sich eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Dies kann zu einer wesentlichen Minderung der Ersatzansprüche führen.

 

c) Von wem erhält der Geschädigte Schadenersatz?

Bei Beteiligung von einem Kfz sollte der Geschädigte sich unmittelbar an den Haftpflichtversicherer wenden. Dieser wickelt in der Regel professionell den Schaden ab und lässt es nur in Ausnahmefällen zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.

 

Bei einem größeren Schaden ist der Anspruch durch einen Rechtsanwalt geltend zu machen. Zu beachten ist, dass die Anwaltskosten auch zum Schadenersatz gehören, also von der Gegenseite zu tragen sind.

 

In anderen Fällen ist der Schädiger haftbar, also der andere E-Scooter-Fahrer oder Fußgänger. Auch wenn E-Scooter-Fahrer haftpflichtversichert sind, ist er selbst als Schädiger haftbar. Er hat allerdings gegenüber seiner Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Freistellung.

 

 

Versicherungspflicht

 

E-Scooter unterliegen der Versicherungspflicht. Das Fahren ohne Versicherung kann teuer werden.

 

Die Bezahlung der Versicherungsprämie wird durch die sogenannte Versicherungsplakette, die als Aufkleber anzubringen ist, nachgewiesen. Versichern Sie sich ausreichend, denn im Falle Ihres Verschuldens haben Sie für vollen Schadenersatz des Geschädigten aufzukommen, z.B. haften Sie für den entgangenen Gewinn eines jungen Arztes, der seinen Beruf wegen des Unfallschadens nicht weiter ausüben kann.

 

 

Zeuge

 

Ist eine Person, die Auskunft über bestimmte Tatsachen oder tatsächliche Vorgänge geben soll. Im Zivil- und Strafprozess ist es Pflicht für den geladenen Zeugen, im Prozess zu erscheinen. Wer sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf die Aussage eines Zeugen berufen muss, sollte also davon absehen, mit dem Betreffenden vorher Kontakt aufzunehmen oder ihn gar zu fragen, ob er bereit wäre, auszusagen. Wird zur Begründung des Anspruchs auf Schmerzensgeld z.B. Bezug genommen auf die Aussage eines bestimmten Zeugen, so wird in der Regel die Haftpflichtversicherung Kontakt mit dem Zeugen aufnehmen.

 

Im Strafprozess kann der Zeuge die Aussage verweigern, wenn er sich dadurch selbst einer Straftat bezichtigen müsste. Darüber hinaus sehen die Zivilprozessvorschriften noch für besondere Situationen des Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht vor. Macht der Zeuge vom Verweigerungsrecht keinen Gebrauch, ist er verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, anderenfalls macht er sich strafbar.

 

Als Zeugen können auch der Ehegatte oder sonstige nahe Verwandte, wie Eltern, Brüder, Geschwister benannt werden. Ob das Gericht ihre Aussage für wahr hält, ist dann eine andere Frage. Es können auch Minderjährige – soweit diese zu Aussagen in der Lage sind – als Zeugen benannt werden. 

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