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Anwaltsbüro Rosa
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Erbrecht

Grundlage der Freiheit und Unabhängigkeit des Einzelnen ist das Privateigentum. Dessen Fortbestand wird über den Tod des Eigentümers hinaus durch das Erbrecht gewährleistet. Lassen Sie sich fachkundig und kompetent durch uns beraten!

 

Unsere Leistungen in diesem Bereich umfassen u.a.:

 

  • Vermögensnachfolge
    • Testamentserrichtung
    • Erbvertrag
    • vorweggenommene Erbfolge
  • Testamentsvollstreckung
  • Erbauseinandersetzung
  • Pflichtteil
  • Erbschaftssteuer



Sie haben Fragen oder wollen zu diesem Bereich einen Termin vereinbaren?

 

Als kostenlosen Service in Rechtsfragen des Erbrechts stellen wir auf dem Onlineportal www.erb-recht-lexikon.de unseren Mandanten und Interessierten Informationen zur Verfügung.

Das Lexikon ist als erste Orientierungshilfe für Rechtssuchende in erbrechtlichen Angelegenheiten gedacht; wobei die zur Verfügung gestellten Informationen nicht den fachlichen Rat des Rechtsanwalts, Notars oder Steuerberaters ersetzen wollen und können.

Die zur Verfügung gestellten Stichwörter sind aus 25-jähriger notarieller Erfahrung zusammengestellt und derzeit ein kostenloser Informationsservice des Anwaltsbüros Rosa in Bad Camberg/Ts.



Die Erbauseinandersetzung

Geht der Nachlass an mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie ist vom Gesetz nicht auf Dauer ausgerichtet und entsteht kraft Gesetzes. Die Erben sind nur vorübergehend  miteinander verbunden. Nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten ist der Nachlass aufzulösen, falls die Erben nichts anderes vereinbaren oder der Erblasser nicht etwa ein Teilungsverbot verfügt hat.

 

Nicht selten gibt der Erblasser durch sog. Teilungsanordnung, die er letztwillig getroffen hat, die Richtung an. Soll das älteste Kind das Einfamilienhaus des Vaters erhalten, kann es die anderen Geschwister mit Erfolg auf Eigentumsübertragung verklagen. Die Geschwister können aber dann, sofern sie sich einig sind, auch anders einigen.

 

Fehlt eine Teilungsanordnung - z.B. bei gesetzlicher Erbfolge- kann es zu teuren Prozessen kommen, falls die Miterben sich nicht auf einen Auseinandersetzungsvertrag einigen können. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist er in der Regel für die Auseinandersetzung zuständig.

 

Wissen jedoch die Miterben nicht, wie sie sich einigen sollen, kann es sich empfehlen, einen Mediator herbeizuziehen oder formlos einen Notar um Vermittlung zu bitten. Lässt sich gütlich keine Einigung erzielen, haben die Miterben noch die Möglichkeit, sich auf ein Schiedsgericht zu einigen, dessen Richter sie selbst bestimmen. Ansonsten bleibt nur noch der Gang zu den ordentlichen Gerichten. 



Internet und Erbrecht/ Datenschutz nach dem Tod?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil folgenden Grundsatz festgehalten:

„Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter der Bedingung moderner Datenverarbeitung

den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG (Schutz der Menschenwürde) umfasst.“ [BVerfGE 65, = NJW 1984, S. 419]


Doch wie sieht es mit Daten Verstorbener aus?

Nach Auffassung der evangelischen Professorin für Christliche Publizistik Johanna Haberer sollten Internetbenutzer festlegen, was nach ihrem Ableben mit ihren Daten im Internet geschehen soll. Sie rät, im Rahmen der Datenvorsorge ein „Datentestament“ zu errichten [Wochenzeitung "Die Kirche" (Ausgabe vom 21. Oktober)].

 

Was ist davon zu halten und worum geht es im Einzelnen?

Die Daten eines Menschen, die von irgendeinem Internetanbieter für seine Zwecke gespeichert und im Internet abrufbar sind, ob mit oder ohne Datencode, gehören zu seiner Persönlichkeit und unterfallen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine Ausprägung des von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. In Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention heißt es:

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“

Von Interesse für den einzelnen ist, inwieweit diese als Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts schutzwürdig sind. Nach Lehre und Rechtsprechung kann bei Verletzung eines Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung geklagt und in bestimmten Fallsituationen ein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld durchgesetzt werden.

 

Datenvorsorge, gibt es so etwas überhaupt?

Stirbt nun ein Mensch, gehen zwar seine Persönlichkeitsrechte, soweit sie nicht vermögensbezogene Rechtspostionen darstellen, nicht auf den oder die Erben über; jedoch können sie rechtlichen Schutz genießen. So ist der Name eines Menschen nicht vererblich. Eine Ausnahme bildet beispielsweise der Name als Bestandteil einer Firma. Die Firma, die der Name darstellt, unter der ein Kaufmann im Handelsverkehr auftritt, ist in der Regel vererblich. Der Bundesgerichtshof hat jedoch vor kurzem entscheiden, dass auch der Wert eines bekannten Namens zu schützen ist und somit dem Erben bei Verletzung des Namensrechts ein Schadenersatzanspruch zusteht (Marlene Dietrich NJW 2000,2195 und 2006, 3409). Geschützt ist auch eine Domain, die im Einzelfall ebenfalls vererblich ist.

Was geschieht mit den anderen Daten eines Verstorbenen, die keinen Vermögenswert darstellen und wer ist dafür zuständig?

In unzähligen Fällen wie bspw. der Mitgliedschaft in Sozialen Netzwerken dürfte es sich nicht selten um intime Daten handeln, die nur dem Nutzer selbst oder einer bestimmten Vertrauensperson zugänglich sein sollen und nicht etwa den Familienangehörigen wie Eltern oder Geschwister.

 

Wer darf über die Daten eines Verstorbenen verfügen, also Einsicht nehmen; sie im Internet stehen lassen oder zur Löschung zu bringen?

Zu beachten ist: Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Jedoch ist unbestritten, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Person seines Vertrauens mit der Fürsorge seiner Daten zu betrauen, so wie dies auch bei der sogenannten Totenfürsorge gilt. Das bedeutet, dass dies nicht die Personen sein müssen, denen das Vermögen des Verstorbenen als Erben zukommen soll. In diesem Zusammenhang ist zu beachten;

Hat der verstorbene keine Regelung getroffen, geht nach allgemein herrschender Auffassung das Recht, nach seinem Ableben seine Persönlichkeitsrechte zu wahren, auf die nächsten Angehörigen über, wie dies auch in Spezialgesetzen wie § 77 Abs., 2 Strafgesetzbuch, § 60 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz oder § 22 Kunsturheberrecht vorgesehen ist- Zunächst kommt der Ehegatte, der Lebenspartner in Betracht, dann kommen die Kinder. Sind Kinder nicht vorhanden, steht das Recht den Eltern zu. Das Recht kann somit auch den vorgenannten Personen entzogen werden.

 

Wie erfolgt die Festlegung der Datenfürsorge?

Die Vorschriften über die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen sind nicht einzuhalten. Auf jeden Fall sollte die Bevollmächtigung schriftlich erfolgen, damit die Vertrauensperson sich auch entsprechend legitimieren kann. Wer eine letztwillige Verfügung errichtet, wird sich überlegen, ob er nicht eine ausdrückliche Regelung mit aufnimmt oder darauf hinweist, dass er neben der Testamentsurkunde eine entsprechende Reglung getroffen hat. Die Urkunde sollte unterschrieben sein und Ort und Datum enthalten. Auch wird der Nutzer zweckmäßigerweise Netzwerke und Passwörter aufführen.

 

Achten Sie auf die Nutzungsbedingen der Internetanbieter!

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall die Benutzungsbedingungen der jeweiligen Internetanbieter gelten und von dem Beauftragten zu beachten sind.

 

Facebook z.B. versetzt bei Kenntnis des Todes eines Mitglieds dessen Konto in den sogenannten „Gedenkzustand“. Hierdurch soll die Privatsphäre - Einstellungen des Kontos geschützt werden. In den Richtlinien von Facebook heißt es hierzu:

„Zum Schutz der Privatsphäre der verstorbenen Person können wir niemandem die Anmeldeinformationen für das Konto mitteilen. Wir ergreifen jedoch Sicherheitsmaßnahmen, um das Konto im Gedenkzustand zu sichern.“

Familienangehörige, die sich als solche ausweisen, können die Entfernung der Konten von Verstorbenen von Facebook beantragen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Chronik und alle zugehörigen Informationen vollständig von Facebook entfernt werden und nicht mehr einsehbar sind.

 

Gemäß § 2 Nr. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist ein Mitgliedskonto nicht übertragbar. Als Grund gibt eBay hierfür an, solle die die Aussagekraft des Bewertungsprofils hinsichtlich des Inhabers des Mitgliedskontos geschützt werden. Im Falle der Kenntnis über den Tod eines Mitglieds schließt eBay dessen Mitgliedskonto. Was jedoch tatsächlich mit den Daten passiert ist fraglich!

 

Fazit: Jeder Nutzer sollte daher sich überlegen, was im Falle seines Ablebens mit seinen Daten im Internet geschehen soll und wer Einsicht nehmen, und darüber nach seinem Wunsch verfügen darf.

 

Hinweis: Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtsprechung ständig im Wechsel sind, kann der Autor keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen übernehmen. Wir bitten die Leser daher um Verständnis.



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